{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00050_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=277&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f84d7411e506f845fbcfe1578ac7c317"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00050", "VG.2014.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:19", "Checksum": "5ee30caf7c3afbab34a03cc0630ca697", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n7.4\n7.4.1 Rechtsprechungsgemäss ist der augenfällige Geschehensablauf des Unfalls in drei mögliche Gruppen zu kategorisieren, welche als leichte, schwere und dazwischen liegende, mittlere Unfälle bezeichnet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).\n7.4.2 Am 15. Februar 2012 prallte die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen nach einem Ausweichmanöver und einer Streifkollision in einen sich am Strassenrand befindenden Stein und überfuhr diesen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) betrug gemäss der technischen Unfallanalyse der W.______GmbH vom 21. Mai 2012 sowie derjenigen der D.______ vom 28. Oktober 2013 bei der Streifkollision weniger als 5 km/h und beim Überfahren des Steins (ca. 45 bis 55 cm gross), bei welchem sich zwei Hauptstösse einstellten, jeweils bei rund 5 bis 7 km/h. Neben einer HWS-Distorsion erlitt die Beschwerdeführerin keine weiteren körperlich nachweisbare Verletzungen. Es entstand Sachschaden.\n7.4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu leichten zu betrachten. In einzelnen Fällen wurde sogar ein leichter Fall angenommen, so insbesondere bei niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von 10-15 km/h (Delta-v) und weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (BGer-Urteil 8C_715/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.2.2). Vorliegend waren die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen eher tief. Hingegen handelte es sich beim Unfall nicht um das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug, sondern einerseits um eine seitliche Kollision von fahrenden Personenwagen und andererseits um das Überfahren eines Steins. Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma wurde sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin habe gleich nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Übelkeit geklagt. Der Unfall ist somit als mittelschwerer im Grenzbereich zu einem leichten einzustufen.\n7.4.4 Ist der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen, müssen Zusatzkriterien erfüllt sein, damit eine Kausalität zu einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung angenommen werden kann. Als wichtigste Kriterien sind dabei besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu nennen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c). Dabei müssen vier der massgeblichen Kriterien oder einzelne der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (BGer-Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).\n7.5 Dem Unfall vom 15. Februar 2012 liegen weder besonders dramatische Begleitumstände vor noch kann ihm eine überdurchschnittliche Eindrücklichkeit zugesprochen werden. Die erlittenen Verletzungen waren dazu nicht schwer oder von besonderer Art, welche eine Bejahung der Adäquanz rechtfertigen würden. Des Weiteren basierten die Dauer der ärztlichen Behandlung und die geklagten Dauerschmerzen nicht auf einem somatischen Substrat, sondern überwiegend auf der erfolgten psychischen Überlagerung. Ferner sind auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen nicht ersichtlich. Letztlich ist auch das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit nicht oder zumindest nicht ausgeprägt erfüllt, da die Beschwerdeführerin bis zum bereits ein gutes Jahr nach dem Unfall erfolgten Fallabschluss eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % aufwies (vgl. BGer-Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6).\n7.6 Wenn die Adäquanz wie vorliegend zu verneinen ist, kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (vgl. BGer-Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).\nSomit erweist sich auch das Einholen eines inter- bzw. polydisziplinären Gutachtens als nicht notwendig, da die vorliegenden medizinischen Akten als schlüssig erachtet werden sowie weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr zu ändern vermögen würden. Auf eine weitere Expertise ist folglich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a).\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG und Art. 135a Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gehörsverletzung, welche durch die erst im Beschwerdeverfahren zugestellten Aktenstücke der Beschwerdegegnerin entstanden ist, nichts ändern. Dies deshalb, da keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, weshalb dadurch die Gehörsverletzung geheilt wurde. Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 61 N. 114).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}