{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00050_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=277&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f84d7411e506f845fbcfe1578ac7c317"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00050", "VG.2014.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:25", "Checksum": "65b95eb9a865347cc41faa6c9db6fa49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n6.2 Die Beschwerdeführerin ist betreffend das von ihr geltend gemachten Vorliegen einer Diskushernie darauf hinzuweisen, dass als medizinische Erfahrungstatsache gilt, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache davon in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (statt vieler: BGer-Urteil 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2, U 354/04 vom 11. April 2005 E. 1.2). Vorliegend war das Unfallereignis weder besonders schwer noch war es geeignet, eine Diskushernie zu verursachen. So ist davon auszugehen, dass bei der Streifkollision der Personenwagen der Beschwerdeführerin eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von weniger als 5 km/h erfuhr und beim Überfahren des Steins (ca. 45 bis 55 cm gross), bei welchem sich zwei Hauptstösse einstellten, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung jeweils bei rund 5 bis 7 km/h lag (siehe dazu die technische Unfallanalyse der W.______GmbH vom 21. Mai 2012 sowie diejenige der D.______ vom 28. Oktober 2013). Medizinisch ausgewiesen sind die Symptome der Diskushernie nicht unverzüglich nach dem Unfall, sondern frühestens nach der Durchführung eines MRI im Spital K.______ am 31. Mai 2012, also rund dreieinhalb Monate nach dem Unfallereignis. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, das Unfallereignis habe eine bereits bestehende Diskushernie nur ausgelöst, aber nicht verursacht (vgl. BGer-Urteil 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. X.______ und Dr. Y.______ vom 30./31. Juli 2013 geltend, dass sie an einer Läsion der Rotatorenmanschette leide. Die Beschwerdeführerin liess sich im Land Z.______ untersuchen und es wurde von ihrer Schulter ein MRI erstellt. In dem in […] verfassten Bericht stellten Dr. X.______ und Dr. Y.______ bei der Beschwerdeführerin offenbar die Diagnose einer Läsion der Rotatorenmanschette (ICD-10: M75.1), wobei keine Ruptur der Rotatorenmanschette vorliege. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nNach der ICD-10 Klassifikation fallen unter M75.1 Läsionen der Rotatorenmanschette. Dabei wird entweder von einer Ruptur (vollständig oder unvollständig) der Rotatorenmanschette oder der Supraspinatus-Sehne oder von einem Supraspinatus-Syndrom ausgegangen. Da vorliegend die […] Ärzte bei der Beschwerdeführerin keine Ruptur der Rotatorenmanschette diagnostizierten, könnte sie womöglich an einem Supraspinatus-Syndrom, einem chronischen Schmerzsyndrom der Schultermuskulatur, leiden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm Bericht vom 29. März 2012 der Rehaklinik G.______ stellten Dr. H.______ und Dr. I.______ nach erfolgtem ambulanten Assessment bei der Beschwerdeführerin im Schulterbereich einen Druckschmerz auf die Supraspinatusmuskulatur fest, ohne jedoch zu erwähnen, was die genauen Ursachen dieses Schmerzen sein könnten. Dr. U.______ und Dr. V.______ von der Klinik T.______ führten hingegen im Bericht vom 8. Januar 2013 aus, dass sie die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin einem chronischen Zervikobrachialsyndrom rechts mit überwiegender myofaszialer Komponente zuordnen. Auch Dr. S.______ führte im Bericht vom 21. November 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Zervikovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm leide. Weiter diagnostizierte er bei ihr eine erneute Zunahme ihrer psychischen Beschwerden nach dem Unfall bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Letztlich hielt er fest, dass er der Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie eine aktive Haltung einnehmen müsse, um den Schmerz zu reduzieren, und dass er eine neuropsychiatrische Betreuung nicht als notwendig erachte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDurch diese in den Akten der Beschwerdegegnerin befindenden ärztlichen Berichte kann die vorgebrachte, angeblich bei der Beschwerdeführerin vorliegende Läsion der Rotatorenmanschette, welche durch den Autounfall verursacht worden sein soll, nicht überzeugen und kein organisches Substrat für die Beschwerden der Beschwerdeführerin begründen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich an einem chronischen vorwiegend myofaszialen Zervikobrachialsyndrom rechts leidet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Die von ihr geltend gemachten körperlichen Beschwerden sind lediglich klinisch fassbare, aber organisch nicht nachweisbare Beschwerden. Vom rein körperlichen Gesichtspunkt her sind somit weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\n7.1 Treten somatische Beschwerden nun derart in den Hintergrund, so ist bei der Beurteilung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale zu differenzieren und lediglich auf das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen abzustellen. Dabei darf die Adäquanzprüfung in dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Heilbehandlung der physischen Gesundheitsschäden abgeschlossen ist (vgl. BGer-Urteil U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 4.5). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}