{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00050_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=277&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f84d7411e506f845fbcfe1578ac7c317"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00050", "VG.2014.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:25", "Checksum": "65b95eb9a865347cc41faa6c9db6fa49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\nAufgrund des Verdachts auf eine Radikulopathie C6/7 empfahl Dr. M.______ am 26. November 2012 der Beschwerdegegnerin, bei der Beschwerdeführerin eine Somato Sensibel Evozierte Potential (SSEP)-Untersuchung durchführen zu lassen, welche letztlich an der Klinik T.______ vorgenommen wurde. Im Bericht vom 8. Januar 2013 diagnostizierten Dr. med. U.______, Oberärztin Neurologie, und Dr. med. V.______, Assistenzärztin Neurologie, bei der Beschwerdeführerin ein chronisches vorwiegend myofasziales Zervikobrachialsyndrom rechts (mit/bei klinisch normalem Neurostatus bis auf diffuse Sensibilitätsminderung im Bereich der gesamten oberen rechten Extremität mit punktum maximum Dig. I-III, schmerzhaftes Giving way der gesamten oberen Extremität; elektrophysiologisch neurographische Befunde mit einem leichtgradigen Carpaltunnelsyndrom rechts vereinbar, normales Kurs-EMG für die Kennmuskulatur C7 rechts, normales Medianus-SSEP beidseits; kleine Diskusprotrusion C6/7 ohne sicheren Nachweis einer Kompression neurogener Strukturen gemäss MRI der HWS vom 17. Oktober 2012 [USZ]), ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts (Erstdiagnose) und eine rezidivierende depressive Störung seit 14 Jahren. Sichere Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Symptomatik bestünden weder klinisch, radiologisch noch elektrophysiologisch. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn der ärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2013 stellte der Kreisarzt Dr. O.______ fest, dass bei der Beschwerdeführerin neurologisch eine Radikulopathie ausgeschlossen werden könne und eine myofasziale Ursache der Schmerzsymptomatik durch Fachärzte bestätigt worden sei. Im MRI sei weiter unverändert die Diskopathie C6/7 ohne sicheren Kontakt zur Nervenwurzel dargestellt worden. Daraus folge, dass unter einer konsequent absolvierten, aktiven Behandlung von einem stabilen Zustand auszugehen sei und eine namhafte Verbesserung bei optimierter Therapie nicht mehr überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ihre zuvor der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen per 28. Februar 2013 ein; vorwiegend gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen. Dies mit der Begründung, dass einerseits die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und andererseits nach Prüfung der massgebenden Kriterien die Adäquanz zu verneinen sei. Im Einspracheentscheid vom 12. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Unfall vom 15. Februar 2012 keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hinterlassen habe. Da vorliegend ein leichter Unfall gegeben sei, müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin verneint werden, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim diagnostizierten Zervikalsyndrom, welches die rechtsbetonten Schmerzen auslöse, und bei der Verschlimmerung der psychischen Beschwerden durchaus um Unfallfolgen handle. Weiter sei ebenfalls die festgestellte kleine Diskusprotrusion C6/7 eine Unfallfolge, welche mit den anderen Beschwerden weiterhin behandlungsbedürftig sei. Da der adäquate Kausalzusammenhang sowohl nach der Schleudertrauma-Praxis als auch nach der Psycho-Praxis gegeben sei, sei der Einspracheentscheid vom 12. April 2013 aufzuheben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Die Beschwerdegegnerin geht zu Recht davon aus, dass in der Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Fallbeurteilung die somatischen Schmerzen in den Hintergrund getreten sind. So hielt Dr. O.______ in der ärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2013 fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine myofasziale Ursache der Schmerzsymptomatik durch die Fachärzte bestätigt worden sei und neurologisch eine Radikulopathie habe ausgeschlossen werden können. Auch gibt es für die Schwindelbeschwerden gemäss dem Bericht von Dr. J.______ vom 21. Mai 2012 keine organischen Befunde. Zudem stellen aus radiologischer Sicht sowohl das MRI des Spitals K.______ vom 31. Mai 2012 als auch dasjenige des Spitals P.______ vom 17. Mai 2012 eine Diskopathie C6/7 ohne sicheren Kontakt zur Nervenwurzel dar. Da diese beiden MRI in der Beurteilung nicht wesentlich voneinander abweichen, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass das MRI des Spitals P.______, von welchem in den Akten nur ein rekonstruierter radiologischer Befund vorhanden ist, nicht verwendet werden dürfe. Weiter trifft es zu, dass die SSEP-Untersuchung vom 8. Januar 2013 durch die Assistenzärztin Dr. V.______ durchgeführt wurde, jedoch wurde sie dabei durch die Oberärztin Dr. U.______ überwacht. Der Bericht wurde anschliessend von beiden Ärztinnen verfasst, weshalb es auch diesbezüglich keine stichhaltigen Hinweise gibt, dass den im Bericht gestellten Diagnosen nicht gefolgt werden kann. Radiologisch ist somit keine Zunahme der Degeneration nachweisbar und neurologisch wird ein struktureller Schaden ausgeschlossen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}