{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00050_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=277&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f84d7411e506f845fbcfe1578ac7c317"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00050", "VG.2014.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:25", "Checksum": "65b95eb9a865347cc41faa6c9db6fa49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\nDas ambulante Assessment in der Rehaklinik G.______ ergab gemäss dem Bericht von Dr. med. H.______, Spitalfacharzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, und Dr. med. I.______, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. März 2012 die Diagnosen einer Halswirbelsäulen-Distorsion QTF II und einer rezidivierenden depressiven Störung (seit etwa 14 Jahren). Aktuelle Probleme bei der Beschwerdeführerin seien dauerhafte Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung bis zum rechten Schulterblatt, ein brennendes Gefühl auf der linken Hüfte, Durchschlafstörungen, unspezifischer Schwindel, eine mässige Symptomausweitung sowie eine Hypästhesie am rechten Arm. Sie kamen zum Schluss, dass hinsichtlich des Schwindels eine otoneurologische und wegen der Hypästhesie am rechten Arm eine neurologische Konsiliaruntersuchung zu empfehlen seien. Weiter seien die physiotherapeutische sowie die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen sei von einer guten Prognose auszugehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBei der oroneurologischen Untersuchung vom 21. Mai 2012 konnte Dr. med. J.______, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, bei der Beschwerdeführerin keine periphervestibuläre Funktionsstörung nachweisen, insbesondere auch kein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. Auffällig sei die Schmerzhaftigkeit im Suboccipital- und Paravertebralbereich der Halswirbelsäule rechts sowie die Schmerzsymptomatik mit den Kopfschmerzen in der Anamnese. Solche Zustände würden gehäuft nach Halswirbelsäulen-Akzellerationstraumata beobachtet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas am 31. Mai 2012 durchgeführte MRI (Magnetic Resonance Imaging) im Institut für Radiologie des Spitals K.______ durch Dr. med. L.______, Leitende Ärztin, ergab, dass bei der Beschwerdeführerin eine flache rechts mediolaterale Diskushernie C6/7 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 rechts vorliege. Am 18. Juni 2012 diagnostizierte Dr. med. M.______, FMH Neurologie und Neurophysiologie, von der Neurologischen Praxis der Rehaklinik N.______ nach erfolgter neurologischer Untersuchung bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Zervikalgie mit Irritation Nervenwurzel C7 rechts und eine rezidivierende depressive Störung seit 14 Jahren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Am 4. Oktober 2012 nahm Suva-Kreisarzt Dr. med. O.______, FMH Chirurgie, eine Untersuchung vor. Er diagnostizierte ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts und eine rezidivierende depressive Störung. Weiter stellte er eine diffuse Schmerzhaftigkeit rechtsseitig bei beidseits tonuserhöhter Schulter-Nackenmuskulatur fest. Die aktive Schulterfunktion sei eingeschränkt, jedoch sei die Rotatorenmanschettenkraft ordentlich, diese löse aber erhebliche Schmerzen aus. Grobkursorisch sei die periphere Neurologie bland. Weiter seien die Diskushernien als überwiegend wahrscheinlich vorbestehend zu werten. Da ein Kontakt der Diskopathie C6/7 rechts zur Nervenwurzel nicht definitiv bestätigt sei, werde er zur Beurteilung der Unfallfolgen nochmals eine MRI-Untersuchung veranlassen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn der Folge wurde von der Beschwerdeführerin in der Klinik für Neuroradiologie des Spitals P.______ ein Röntgenbild und ein MRI der Halswirbelsäule erstellt. Im Bericht vom 22. Oktober 2012 führte Prof. Dr. Q.______, Leitender Arzt, aus, die Auswertung des Röntgenbilds habe eine regelrechte Darstellung der Halswirbelsäule ohne Hinweise auf Dislokationen oder Subluxationen sowie ein gutes Alignement der Wirbelkörper und der posterioren Elemente der knöchernen zervikalen Wirbelsäule ergeben. Im MRI konnten nach dem radiologischen Befund vom 22. Oktober 2012 durch Dr. med. R.______, Oberarzt, leichtgradige Bandscheibenprotrusionen auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 rechts ohne Zeichen einer Myelon- oder Nervenwurzelkompression sowie keine Zeichen einer Myelopathie festgestellt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nWeiter stellte Dr. med. S.______, Facharzt für Neurologie, nach erfolgter Untersuchung im Bericht vom 21. November 2012 folgende Diagnosen: beeinträchtigendes Zervikovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm und möglicherweise mit Funktionsstörung der Wurzel C6 und wahrscheinlich auch C7 rechts aufgrund von mediolateralen Diskushernien C5/6 und C6/7 (vorwiegend rechtsseitig) nach einer HWS-Distorsion als Folge eines Verkehrsunfalls vom 15. Februar 2012; durch Nackenschmerzen ausgelöste rechtsseitige störende migräniforme Kopfschmerzen; erneute Zunahme der psychischen Beschwerden nach dem Unfall bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin seit Jahren unter rezidivierenden depressiven Störungen gelitten, die nach eigenen Angaben während langer Zeit vor dem Unfall nicht ausgeprägt gewesen seien. Als Unfallfolge sei ohne Zweifel ein Zervikalsyndrom entstanden. Aufgrund der Beschwerden und der Befunde sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise. Er erachte es aber nicht als notwendig, dass die Beschwerdeführerin wieder regelmässig in seine neuro-psychiatrische Betreuung komme, da sie eine aktive Haltung einnehmen müsse, um ihre Schmerzen zu reduzieren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}