{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00050_2014-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=277&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f84d7411e506f845fbcfe1578ac7c317"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00050", "VG.2014.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:25", "Checksum": "65b95eb9a865347cc41faa6c9db6fa49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.03.2014 VG.2013.00050 (VG.2014.74)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n3.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation des Patienten einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Demgegenüber entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353). Auch Parteigutachten besitzen nicht den gleichen Beweiswert wie ein vom Gericht oder von einer Unfallversicherung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3b-c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.4 Weil die Suva in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Kreisarzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedenfalls nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2013 bzw. Einspracheentscheid vom 12. April 2013 die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung zu Recht einstellte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die typischen Schleudertrauma-Beschwerden vom Unfall her stammen. Sie bestreitet jedoch, dass diese eine am Körper nachweisbare Ursache haben. So ist zunächst zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die sich negativ auf ihre erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirken und inwieweit diese auf das Unfallereignis vom 15. Februar 2012 zurückgeführt werden können. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag durch Dr. med. E.______, FMH Allgemeinmedizin, erstbehandelt wurde. Dem von Dr. E.______ ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma vom 15. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die angegurtete Beschwerdeführerin beim Unfall den Kopf an der Kopfstütze anprallte und sie sich anschliessend über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Übelkeit beklagte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bereits vor dem Unfall Kopfschmerzen als behandlungsbedürftige Beschwerden hatte. Dr. E.______ gelangte in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation zu folgender Diagnose: Grad II, Nackenbeschwerden und neurologische Befunde (verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit miteingeschlossen). Nachbehandelt wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt Dr. med. F.______, FMH Allgemeinmedizin, welcher ihr eine physiotherapeutische Behandlung verordnete. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 24. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin anlässlich eines Standortgesprächs gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, sie leide an einer Nackenstarre und habe Rücken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule. Weiter gab sie an, dass sie vor dem Unfall an psychischen Beschwerden gelitten habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}