V.2.b) erscheint eine Busse von CHF 1‘000.– als dem Verschulden und den Verhältnissen von A.______ angemessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Tagessatzhöhe von CHF 180.– als Umwandlungsschlüssel herangezogen, sollte bei Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssen (act. 27 Erw. III.7.; siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Dies ergibt im Ergebnis, dass A.______ eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | VI.