51 Abs. 3 SVG) eine Busse auszusprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) A.______ verhinderte durch sein Verhalten die ordentliche Untersuchung des durch ihn verursachten Selbstunfalls mit nicht mehr geringem Sachschaden. Dabei hat er vorsätzlich gehandelt, musste er sich doch über seine Verhaltenspflichten nach einem Selbstunfall mit Drittschaden im Klaren gewesen sein. Strafmindernd wirkt sich aus, dass A.______ am Folgetag den Schaden dem Unterhaltsdienst gemeldet hat. In Würdigung der übrigen Strafzumessungsgründe (vgl. Erw. V.2.b) erscheint eine Busse von CHF 1‘000.– als dem Verschulden und den Verhältnissen von A.___