| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Hingegen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in Höhe von CHF 3‘000.– aufgrund der beiden Freisprüche wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte (i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG) aufzuheben. Es ist einzig noch für den erfüllten Tatbestand des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) eine Busse auszusprechen.