42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aus zutreffenden Gründen den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die Dauer von drei Jahren festgesetzt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 27 Erw. III.8.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.______ für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 180.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a)