Die Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung von einem Jahreseinkommen von […] ausgegangen, was einem monatlichen Einkommen von […] entspricht (act. 27 Erw. III.7.). Nach Abzug des monatlichen Pauschalbetrages von […] resultiert ein Zwischenresultat von […], welches dividiert durch 30 den Grundtagessatz von […] (abgerundet [act. 6/II/11 und act. 27 Erw. III.7.]) ergibt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | ee) Die Vorinstanz hat im Lichte von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art.