| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | dd) Bezüglich der Bemessung des Tagessatzes der Geldstrafe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und das Existenzminimum des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung von einem Jahreseinkommen von […] ausgegangen, was einem monatlichen Einkommen von […] entspricht (act.