Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken, gehen aus den Akten nicht hervor. A.______ unterlässt in seiner Berufung Ausführungen zum Strafmass und stellt diesbezüglich auch keine Eventualanträge (act. 56 Ziff. 12). Die von der Staatsanwaltschaft beantragten und von der Strafgerichtskommission bestätigten 40 Tagessätze erscheinen als angemessen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | dd)