Während der Probezeit wurde A.______ rückfällig und am 1. März 2011 von der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens trotz Führerausweisentzuges mit einer unbedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.– und mit einer Busse von CHF 600.– bestraft (act. 6/II/2). Die Probezeit der am 23. November 2010 ausgesprochenen Strafe wurde um ein Jahr verlängert (act. 6/II/1). Diese zwei einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | cc) Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken, gehen aus den Akten nicht hervor.