Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) wiegt, auch unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes, nicht mehr leicht. Das entsprechende Fehlverhalten ist keinesfalls zu bagatellisieren, untergräbt es doch im Ergebnis die Verkehrssicherheit ganz zentral. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | aa) A.______ ist am […] in Glarus geboren und schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet, Vater […] Kinder und wohnt mit Ehefrau und Kinder zusammen (act. 27 Erw. III.3.). Nach der Schulzeit absolvierte er eine […]. Aktuell arbeitet er als […] (act.