, N 2 und 7 zu Art. 49 StGB). Es ist daher im Folgenden zunächst die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit festzusetzen und hernach für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine separate Busse auszusprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Das Gesetz sieht für Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb der dargelegten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen;