Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht das Gesetz als abstrakte Strafdrohung Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vor. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall wird mit Busse bestraft. Da für diese beiden in echter Idealkonkurrenz stehenden Delikte somit ungleichartige Strafen angedroht sind, gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB normierte Aspirationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern müssen die Strafen nebeneinander ausgefällt, d.h. kumuliert werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2 und hierzu Trechsel/Affolter-Eijstein, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 2 und 7 zu Art.