Grundsätzlich fallen auch Fahrzeuge unter die Definition von Anlagen im Sinne des USG (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG). Die Botschaft zum Umweltschutzgesetz vom 31. Oktober 1979 führt zum Katastrophenschutz aus, dass sich bei bestimmten Arten von Anlagen mit den allgemeinen Schutzvorschriften des USG für den Normalfall Unfälle mit schwerwiegenden Folgen nicht ausschliessen lassen. Bei derartigen Anlagen müssen deshalb besondere Schutzvorkehren getroffen werden, um das Risiko eigentlicher Katastrophen mit unabsehbaren Umweltschäden möglichst gering zu halten (BBl 1979 III 749, 788). Aufgrund dieser Erwägungen ist klar, dass es sich bei einem Personenfahrzeug nicht um eine Anlage im Sinne von Art.