Die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.— A.______ bestreitet, den Tatbestand des Nichtmeldens eines Schadenfalles, der zu einer Umweltverschmutzung führt oder führen könnte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 EG USG erfüllt zu haben. Die Bestimmung von Art. 28 EG USG sei im Abschnitt „2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)“ eingereiht und somit auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Das Fahrzeug von A.______ sei keine Anlage im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a EG USG (act. 32 S. 2 und act.