Dieses Umstandes war sich A.______ fraglos selber ebenfalls bewusst (zumal er in Bezug auf diese Thematik hier als einschlägig zu bezeichnende Erfahrung hat; siehe dazu unten Erw. V.2.b.bb), weshalb er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG jedenfalls eventualvorsätzlich erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | g) A.______ ist somit schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG). Die dagegen erhobene Berufung ist abzuweisen.