Weiter habe das Fahrzeug diverse Kratzer an den Seiten aufgewiesen. Die bei den Akten liegenden Fotos belegen diese Feststellungen (act. 6/I/16-18). Der Selbstunfall ereignete sich an einem Samstagabend bei beeinträchtigter Sicht, jedoch auf gerader Strecke. Unbekümmert um die damals ungünstigen Strassen- und Witterungsverhältnisse hätte die Polizei, wäre sie rechtzeitig informiert worden, angesichts der Unfallstelle auf gerader Strecke und des gesamten Schadenbildes zweifelsfrei Abklärungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit von A.______ getroffen. Dieses Umstandes war sich A.____