Sodann gilt lediglich noch zu prüfen, ob A.______ bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände mit der polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat rechnen müssen. Bei dem von A.______ verursachten Selbstunfall ist durch die Kollision mit neun Zaunpfosten ein nicht unerheblicher Drittschaden entstanden. Weiter sind auch die Schäden am Unfallfahrzeug selber nicht gering. Diesbezüglich wird im Polizeirapport vom 24. April 2015 (act. 6/I/1-4) festgehalten, dass am Unfallfahrzeug die Fahrzeugfront komplett eingedrückt und der Reifen vorne links platt gewesen sei. Weiter habe das Fahrzeug diverse Kratzer an den Seiten aufgewiesen.