92 SVG oder auch, bei hoher Wahrscheinlichkeit der Blutprobe, nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar sei, berühre den nemo-tenetur-Grundsatz nicht (E. 3.3.3). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen IV.3.f. verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | f) Wie bereits festgestellt (vgl. Erw. IV.3.), war A.______ zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und zudem war eine solche Benachrichtigung auch möglich. Sodann gilt lediglich noch zu prüfen, ob A.______ bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände mit der polizeilichen Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat rechnen müssen.