91 Abs. 3 SVG) bestraft, wenn sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet worden wäre und er durch sein Verhalten diese Blutprobe eventualvorsätzlich vereitelt habe. Durch den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe würden keinerlei Verhaltenspflichten bei Unfall begründet, die nicht ohnehin schon auf Grund des Gesetzes bestünden. Der Fahrzeuglenker sei nicht wegen eines Verdachts auf Alkoholisierung zu irgendeinem Verhalten verpflichtet, sondern, unabhängig davon, wegen seiner Beteiligung an einem Unfall mit Drittschaden. Die Frage, ob die Verletzung dieser Verhaltenspflichten allein gegen Art. 92 SVG oder auch, bei hoher Wahrscheinlichkeit der Blutprobe, nach Art.