51 Abs. 1 SVG verletze den nemo-tenetur-Grundsatz, kann ebenfalls auf BGE 131 IV 36 verwiesen werden. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass die Vereitelung einer Blutprobe an Sachverhalte anknüpfe, bei welchen das Gesetz eine Verpflichtung, sich zur Verfügung zu halten, auferlege (E. 3.2). Der Fahrzeuglenker, der die genannten Verhaltenspflichten verletze, werde zudem wegen Vereitelung einer Blutprobe (damals i.S.v. Art. 91 Abs. 3 SVG) bestraft, wenn sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet worden wäre und er durch sein Verhalten diese Blutprobe eventualvorsätzlich vereitelt habe.