Erleidet ein Fahrzeuglenker einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe zu rechnen (BGE 102 IV 40 E. 2a). Gemäss aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich immer mit der Möglichkeit eines Atemalkoholtests rechnen, ausser der Unfall kann auf eine vom Lenker völlig unabhängige Ursache zurückgeführt werden (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Diese Rechtsprechung ist auf die gesetzliche Entwicklung (vgl. Art.