| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG) ist erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte.