Er vertritt auch in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Vorinstanz habe damit den nemo-tenetur-Grundsatz verletzt (act. 47 Ziff. 12). Er habe nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen müssen, da er u.a. vor dem Unfall keinen Alkohol getrunken habe, mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, die Polizei vom regen Wildwechsel an der Unfallstelle Kenntnis gehabt habe und nur ein geringer Sachschaden entstanden sei (act. 47 Ziff. 19). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | c)