Die Polizei hätte zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet, was A.______ habe klar sein müssen. Damit habe er auch in Kauf genommen, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Kantonspolizei zu vereiteln (act. 27 Erw. II.4.3.7.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) A.______ bestreitet, den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG [recte Art. 51 Abs. 3 SVG] erfüllt zu haben. Er vertritt auch in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Vorinstanz habe damit den nemo-tenetur-Grundsatz verletzt (act.