Die dagegen erhobene Berufung ist somit abzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Die Vorinstanz befand A.______ schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG [recte Art. 51 Abs. 3 SVG]). Sie begründete den Schuldspruch im Ergebnis damit, Art und Hergang des vorliegenden Unfalls hätten bei der Polizei den Verdacht auf eine mögliche Fahrunfähigkeit von A.______ erweckt. Die Polizei hätte zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet, was A.______ habe klar sein müssen.