(BGer 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.3.; 6B_322/2015 vom 26. Novem-ber 2015 E. 2.2; 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3; 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.3). Dass BGE 131 IV 36 nach der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr einschlägig sein soll, lässt sich daraus indes nicht herleiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | g) Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz A.______ zu Recht des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) schuldig gesprochen (act. 27 Dispositiv-Ziff. 1). Die dagegen erhobene Berufung ist somit abzuweisen.