UNO-Pakt II geregelt, wird auch aus Art. 6 EMRK und Art. 29 BV abgeleitet und in Art. 113 Abs. 1 StPO lediglich wiederholt. Wo das materielle Recht Meldepflichten, wie z.B. im Strassenverkehrsrecht, statuiert, werden die Mitwirkungsverweigerungsrechte begrenzt. Zwar bergen diese Meldepflichten die Gefahr des selbstbelastenden Verhaltens in sich, werden aber als mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar betrachtet (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 25 zu Art.