51 SVG umschriebenen Konstellationen gehe das Interesse an einer Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor. Dies sei mit Rücksicht auf die vielfältigen Interessen, die bei Strassenverkehrsunfällen mit Personen- oder Sachschaden auf dem Spiel stünden, sachlich gerechtfertigt (BGE 131 IV 36 E. 3.2). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Dem Einwand von A.______, wonach dieser Bundesgerichtsentscheid nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht mehr einschlägig sei, kann nicht zugestimmt werden. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II geregelt, wird auch aus Art.