91 Abs. 3 aSVG) gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs und damit gegen Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie gegen Art. 32 Abs. 1 BV verstosse und führte in seinem wegweisenden Urteil aus, dass eine fehlbare Person in der Regel nicht verpflichtet sei, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, und zwar auch nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten sei. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen gehe das Interesse an einer Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor.