56 Ziff. 5), vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass die Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 durchaus mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar seien (act. 53 S. 3). A.______ hält dem entgegen, dass dieser Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen und heute nicht mehr einschlägig sei (act. 56 Ziff. 4). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Das Bundesgericht hatte sich in BGE 131 IV 36 zur Frage zu äussern, inwiefern die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe (i.S.v. Art. 91 Abs. 3 aSVG) gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs und damit gegen Art.