| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | f) Bezüglich des Einwandes, dass bereits die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Polizei eine unzulässige Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung in einem Strafverfahren sei und Art. 51 Abs. 3 SVG gegen den nemo tenetur-Grundsatz verstosse (act. 47 Ziff. 10 und act. 56 Ziff. 5), vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass die Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 durchaus mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar seien (act.