_, er habe niemand mitten in der Nacht wecken wollen, ist unbehelflich. Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet den Schädiger, sich unverzüglich beim Geschädigten zu melden und Namen und Adresse anzugeben und falls dieser unbekannt ist, muss die Polizei unverzüglich verständigt werden, was A.______ unterlassen hat. Unter diesen Umständen ist von einer vorsätzlichen Unterlassung der Meldung auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | f)