Im Lichte dieser Erwägungen, muss der Einwand von A.______, er habe sich in einem Schockzustand befunden und deshalb seine Meldepflichten unterlassen, als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im Übrigen ist das Kennen der Verkehrsregeln Voraussetzung für die Erteilung des Lernfahrausweises (Art. 14a Abs. 1 lit. a SVG). Es ist davon auszugehen, dass A.______ über seine Meldepflichten nach dem Unfall im Bilde war. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Auch der Einwand von A.______, er habe niemand mitten in der Nacht wecken wollen, ist unbehelflich.