In subjektiver Hinsicht wendet A.______ ein, dass er sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden habe (act. 21 Ziff. II.16 f.). Auch der Zeuge X.______ bestätigte, dass A.______ anfangs auf ihn verwirrt, geschockt und aufgelöst gewirkt habe (act. 40 S. 6). Indes ergibt sich aus den Akten, dass A.______ schon kurz nach dem Unfall durchaus rationale Überlegungen und Handlungen tätigte, welche nicht auf einen länger andauernden Schockzustand schliessen lassen. So räumte er zusammen mit X.______ an der Unfallstelle die Teile auf (act. 6/I/6 1. Frage), schleppte das Fahrzeug mit Hilfe von X.______ aufgrund eines vermuteten Ölverlusts ab (act. 6/I/8 13. und 17. Frage)