Er habe aber gewusst, dass der Zaun dem Kanton gehöre (act. 40 S. 3). Auch unbestritten ist, dass A.______ erst am Folgetag Y.______ (Unterhaltsdienst) über den Verkehrsunfall informierte (act. 6/I/9 20. und 21. Frage). Aufgrund dieser Sachlage wäre A.______ verpflichtet gewesen, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG), was er jedoch unterlassen hat. Somit hat die Vor-instanz zutreffend festgestellt, dass A.______ objektiv den Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG unzweifelhaft erfüllt hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | e) In subjektiver Hinsicht wendet A.___