| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit erfüllt (Weissenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 51 SVG). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Vorliegend ist unbestritten, dass das Fahrzeug von A.______ nach dem Ausweichmanöver mit neun Zaunpfosten kollidierte, was einen Drittschaden in Höhe von ca. CHF 2‘500.– verursachte (act. 6/I/13). A.______ sagte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst habe, wem die Wiese gehöre. Er habe aber gewusst, dass der Zaun dem Kanton gehöre (act.