Im vorinstanzlichen Verfahren wendete er ein, er sei nach dem Unfall geschockt gewesen, weshalb er nicht mehr daran gedacht habe, den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Weiter sei auch verständlich, dass er den Schaden nicht mitten in der Nacht von Samstag auf Sonntag gemeldet habe (act. 21 Ziff. II.16 f.). An diesem Standpunkt hielt A.______ auch im Berufungsverfahren grundsätzlich fest (act. 47 Ziff. 10); zusätzlich hält er dafür, dass bereits die Verpflichtung zur Benachrichtigung der Polizei unzulässig sei und gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare (nachfolgend nemo-tenetur-Grundsatz genannt; act. 47 Ziff. 10 und act. 56 Ziff. 5) verstosse.