_ nach dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln. So sei er nach der Bergungsaktion wieder in der Lage gewesen, sich mit X.______ über die Geschehnisse des Tages und die Jagd zu unterhalten (act. 27 Erw. II.4.2.4.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) A.______ bestreitet in seiner Berufung, sich im Sinne der Anklage pflichtwidrig verhalten zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren wendete er ein, er sei nach dem Unfall geschockt gewesen, weshalb er nicht mehr daran gedacht habe, den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen.