92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), indem er trotz eines angerichteten Sachschadens (Zaunpfosten) weder die geschädigte Person noch die Polizei unverzüglich (mindestens noch am selben Abend) benachrichtigt habe. Eine Meldung an die Polizei wäre problemlos möglich gewesen, sei doch notorisch, dass die Einsatzzentrale während 24 Stunden besetzt sei (act. 27 Erw. II.4.2.3.). In subjektiver Hinsicht wertete die Vorinstanz den Einwand von A.______, er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden, was sein Handeln beeinflusst habe, als Schutzbehauptung. Sie begründete dies damit, dass A.______ nach dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln.