Das anschliessende Umfahren der Zaunpfosten am linksseitigen Strassenrand war sodann eine unmittelbare Folge des sachgerechten Ausweichmanövers und daher letztlich unvermeidlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | e) Damit ist in diesem Punkt die Berufung von A.______ gutzuheissen und dieser vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG freizusprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Die Vorinstanz befand A.______ schuldig des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m.