Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür – und wird überdies auch in der Anklage nicht geltend gemacht –, dass die Fahrfähigkeit von A.______ eingeschränkt gewesen wäre oder dass er seine Fahrweise nicht den damals herrschenden Strassen- und Witterungsverhältnissen angepasst hätte.