Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV [SR 741.11]). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Voraussetzungen für die Beherrschung des Fahrzeuges sind die Fahrfähigkeit des Fahrzeuglenkers, die Aufmerksamkeit im Verkehr sowie das Fehlen von Faktoren, welche den Fahrzeuglenker beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören (Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., N 4 zu Art. 31 SVG). Der Fahrzeuglenker muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c).