Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Hätte er lediglich gebremst, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit in die Hirsche gefahren. Das Aus-weichen sei nicht gefährlich gewesen, da die Strasse übersichtlich war und kaum Verkehr geherrscht habe (act. 47 Ziff. 7 f.). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Staatsanwaltschaft erkennt in ihren Ausführungen in der Berufungsantwort das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges darin, dass A.______ bei seinem Ausweichmanöver links über die Fahrbahn hinausschoss und dabei mit den Zaunpfosten kollidierte (act.