_ beanstandet in seiner Berufung die vorinstanzliche Argumentation als nicht haltbar. Seine Fahrfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen und er habe seine ganze Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr gewidmet und dabei die Licht- und Witterungsverhältnisse berücksichtigt. Er sei durch nichts abgelenkt und seine Geschwindigkeit sei den Verhältnissen angemessen gewesen (act. 47 Ziff. 6). Seine Reaktion auf die plötzlich auftauchenden Tiere sei nicht übermässig und nicht fehlerhaft gewesen. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen.