31 Abs. 1 SVG strafbar gemacht. Aus Sicht der Vorinstanz, wäre die richtige Reaktion auf das plötzlich auf der Fahrbahn auftauchende Wild ein Bremsmanöver gewesen, statt zur Seite auszuweichen, zumal kaum Platz zum Aus-weichen vorhanden gewesen sei und, bei übrigens schlechter Sicht, Gefahr von Gegenverkehr bestanden habe. Insofern sei das Ausweichmanöver als eigentliche Fehlreaktion zu werten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | b) A.______ beanstandet in seiner Berufung die vorinstanzliche Argumentation als nicht haltbar.