Bereits aus der Berufungseingabe vom 28. Januar 2016 (act. 32) war ersichtlich, dass der Anklagesachverhalt als solcher unbestritten ist, jedoch dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vom Beschuldigten nicht hingenommen wird. Weil somit im Berufungsverfahren einzig Rechtsfragen zu entscheiden sind, hat das Obergericht gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO den Prozess schriftlich abgewickelt (act. 42), mit welchem Vorgehen der Beschuldigte sich im Übrigen ausdrücklich einverstanden erklärt hat (act. 36 und act.